Stellungnahme des Landrats zum Arbeitsverbot eines Handwerkers
Textquelle
Wiedenbrück am 24.12.1938

Kurze Erläuterung

Von Beginn an war ein Ziel der Nationalsozialist:innen, jüdische Gewerbetreibende aus dem Wirtschaftsleben und damit in den Ruin zu drängen. Mit der „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ vom November 1938 wurde Jüdinnen und Juden jede selbständige Tätigkeit sowie die Tätigkeit als in der Geschäftsführung von Unternehmen oder Genossenschaften verboten. Jüdische Gewerbetreibende waren de facto gezwungen, ihre Betriebe und Geschäfte unter Wert zu verkaufen, da ihnen die Weiterführung nicht mehr erlaubt war. Der Erlass der Verordnung erfolgte am 12. November 1938, zwei Tage nach dem Novemberpogrom, der sogenannten „Pogromnacht“, in der viele jüdische Geschäfte ohnehin zerstört wurden und ein Großteil der männlichen Juden in Lagern inhaftiert wurde. Für viele jüdische Familien war so innerhalb weniger Tage ihre gesamte Existenz zerbrochen. Gemeinsam mit der Anfang Dezember 1938 erlassenen „Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens“, welche Jüdinnen und Juden auch den Besitz von Immobilien verbot, legten diese Verordnungen die Grundlage für die systematischen „Arisierungen“ jüdischen Vermögens – bereits vor den Deportationen.

Relevanz des Materials

Anhand der Stellungnahme lässt sich erschließen, dass sich die NS-Politik nicht gegen „Bonzen“ und Großkapitalisten richtete, wie es die NS-Propaganda gerne darstellte, sondern etliche kleine Gewerbetreibende aus Handel und Handwerk unter ihr zu leiden hatten. Der in diesem Schreiben abgehandelte Elektriker, den auch seine christliche Taufe nicht vor der diskriminierenden Kategorisierung und Behandlung als „Volljude“ schützte, kann dabei stellvertretend für zahllose weitere jüdische Gewerbetreibende betrachtet werden.

Dr. Franz Jungbluth

Lernort 

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